Verrechnung von Krankenanstaltengebühren Patienten der allgem. Gebührenklasse werden pro Kalendertag, jedoch pro Kalenderjahr maximal für 28 Tage der Kostenbeitrag gem. § 45a Abs. 1 NÖ KAG, der Beitrag nach § 45a Abs. 2 NÖ KAG und der Entschädigungsbeitrag gem. § 45 b NÖ KAG in Rechnung gestellt, sofern nicht ein Ausnahmetatbestand gem. § 45a Abs. 6 NÖ KAG (z.B. Mutterschaft, Befreiung von der Rezeptgebühr, Organspender) vorliegt.
Patienten, welche mit dem Versicherten mitversichert sind, werden pro Kalendertag, jedoch pro Kalenderjahr maximal für 4 Wochen die Kostenbeteiligung gem. § 54a i.V.m. § 54 NÖ KAG verrechnet, sofern kein Ausnahmetatbestand (z.B. Mutterschaft, Befreiung von der Rezeptgebühr, Organspender) vorliegt.
Wenn der zuständige Sozialversicherungsträger bzw. eine Privatversicherung mit Direktverrechnungsübereinkommen die Übernahme der Kosten einer Krankenbehandlung ablehnt, sind die Kosten der Krankenbehandlung durch den Patienten zu tragen. Zur Verrechnung gelangen die Pflegegebühren.
Auch für notwendige erste ärztliche Hilfe gem. § 40 NÖ KAG kommt die dargestellte Verrechnung zur Anwendung.
Die Krankenanstaltengebühren werden jährlich im Landesgesetzblatt kundgemacht. Auch das Aufnahmepersonal informiert sie gerne über die Betragshöhe.